von Andrea Zürcher, 26.09.2011
Du trainierst hart, ernährst dich bewusst und konsequent und achtest auf deine Gesundheit. Entsprechend schaust du beim Einkaufen genau hin und wählst deine Lebensmittel sorgfältig aus. Dies tun inzwischen zum Glück auch immer mehr nicht trainierende Leute, denen die Gesundheit von ihnen und ihren Familien am Herzen liegt. Gemäss einer ACNielsen-Studie aus dem Jahr 2008 lesen immerhin 36% der Befragten die Informationen auf der Verpackung wenn sie ein Produkt zum ersten Mal kaufen, inzwischen ist der Anteil noch um einiges höher. Erschreckend ist allerdings, dass mehr als die Hälfte der Befragten angab, diese Informationen nur teilweise oder gar nicht zu verstehen.
Dir mag das vielleicht unglaublich erscheinen, sind doch die wichtigsten Informationen wie das Haltbarkeitsdatum sowie die Nährwertangaben zum Glück recht einfach zu interpretieren. Was ist aber, wenn du etwas genauer auf die Zusammensetzung achten möchtest, zum Beispiel weil du an einer Allergie/Unverträglichkeit leidest, dich gerade in einer Wettkampfdiät befindest oder einfach sehr gesundheitsbewusst bist?? Du wirst schnell merken, dass es manchmal doch nicht so einfach ist die Informationen zu verstehen.
Grund genug, die Angaben auf den Produkte-Verpackungen mal ein bisschen näher zu betrachten.
Gesetzliche Bestimmung der Lebensmittelkennzeichnung
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist europaweit geregelt. Die gesetzlichen Grundlagen bilden in der Schweiz das Lebensmittelgesetzt (LMG) sowie die Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV). Daneben existieren zahlreiche weitere Gesetzgebungen, welche diese Vorschriften konkretisieren und ergänzen.
Bei vorverpackten Lebensmitteln sind folgende Angaben grundsätzlich zwingend:
- Sachbezeichnung (Verkehrsbezeichnung)
- Verzeichnis der Zutaten in absteigender Reihenfolge
- Hinweise auf allergene Zutaten und andere Stoffe, welche unerwünschte Reaktionen hervorrufen können (z.B. glutenhaltige Getreide, Milch, Eier, Fische, div. Nüsse, Senf etc.)
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
- Hersteller
- Produktionsland
- Alkoholgehalt (bei mehr als 0,5 Vol.-%)
- besondere Hinweise bei alkoholischen Süssgetränken
- Hinweis auf physikalischen Zustand (z.B. pulverförmig, flüssig)
- Hinweis auf die besondere technologische Behandlung (z.B. gefriergetrocknet,konzentriert, pasteurisiert, geräuchert)
- Hinweis auf angewendetes technologisches Verfahren (z.B. rückverdünnt)
- Hinweise bei gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln
- Hinweis auf Strahlen-Behandlung: «bestrahlt»
- Hinweis bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten: «aus gentechnisch verändertem ... hergestellt»
- Gebrauchsanleitung, sofern notwendig
Bei Produkten im Offenverkauf sind lediglich nachfolgende Angaben in schriftlicher Form zwingend:
- Produktionsland
- allenfalls Hinweis auf Strahlen-Behandlung: «bestrahlt»
- allenfalls Hinweis auf GVO
Über sämtliche übrigen, bei den vorverpackten Lebensmittel zwingenden Angaben, muss mündlich Auskunft gegeben werden können.
Ok, soweit das Gesetz. Übrigens sind die für uns wichtigen Nährwertangaben in den meisten Fällen nicht zwingend vorgeschrieben. Aber zum Glück werden inzwischen die meisten Produkte auf freiwilliger Basis entsprechend deklariert.
Zutaten und Nährwerte
Zutaten
Die Zutaten des Produktes werden nach ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge aufgelistet (ausser bei Produkten, die nur aus einer Zutat bestehen wie z.B. Milch). Wird eine Zutat auf der Verpackung durch ein Bild oder Text besonders hervorgehoben (z.B. „Erdbeer-Joghurt“), muss zusätzlich der mengenmässige Anteil (in %) dieser Zutat angegeben werden. Schau mal genau hin, wie viele Früchte wirklich in deinem Lieblings-Erdbeer-Joghurt stecken oder wie viel Fleisch die feinen Rindfleisch-Ravioli effektiv enthalten. Du wirst staunen;-)
Hinweise auf allergene Zutaten
Zutaten, die dafür bekannt sind, dass sie allergische Reaktionen auslösen können, müssen immer deklariert werden, auch wenn sie nur in Spuren vorkommen, weiterverarbeitet wurden oder Bestandteil einer Zutat sind. Welche Zutaten zu diesen sogenannten Allergenen gehören, ist in der LKV geregelt.
Menschen mit ganz seltenen, schweren Allergien auf Zutaten, die in der LKV nicht als Allergen bezeichnet sind, werden den für sie relevanten Hinweis auf der Produkte-Verpackung womöglich nicht finden. Für solche Personen ist es sehr wichtig, sich beim Arzt, Ernährungsberatungsstellen oder entsprechenden Organisationen gut zu informieren.
Nährwertbezogene Angaben
Mittlerweile schmücken sich viele Produkte mit verlockenden Zusatzbezeichnungen. Aber was bedeutet denn eigentlich „light“? Was ist mit „ohne Zuckerzusatz“ gemeint?
Auch hier sieht das Gesetz genaue Regelungen vor, welche Kriterien ein Produkt erfüllen muss um mit diesen Begriffen angepriesen werden zu dürfen. Hier einige Beispiele (gilt jeweils auch für andere Begriffe mit derselben Bedeutung):
Energiearm
Feste Lebensmittel dürfen nicht mehr als 170 kJ (40 kcal)/100 g enthalten, flüssige Lebensmitteln nicht mehr als 80 kJ (20 kcal)/100 ml.
Hmmm...ok, das sind zwar wirklich nicht sehr viele Kalorien. Aber nehmen wir mal an, jemand deckt seinen Flüssigkeitsbedarf nun ruhigen Gewissens ausschliesslich mit einem so genannten energiearmen Getränk. Bei 3 Liter Getränk pro Tag nimmt er somit jeweils 600 kcal zusätzlich zu sich. Gerade für Menschen die keinen Sport treiben oder bereits ein Gewichtsproblem haben, sind das eine ganze Menge – unnötiger – Kalorien.
Energiereduziert
Der Energiewert (Brennwert) dieser Produkte muss um mindestens 30% verringert sein.
Meist werden solche Light-Versionen von Lebensmitteln hergestellt, die echte Kalorienbomben sind und von Menschen die auf die Linie achten gemieden werden. Mit der Deklaration als „light“ greifen diese Menschen nun in der Annahme, es handlich sich um ein kalorienarmes Lebensmittel, zu. Aber selbst mit einem Drittel weniger Kalorien sind diese Produkte meist alles andere als linienfreundlich. Hinzu kommt, dass die fehlenden Kalorien meist durch ungesunde künstliche Zusätze ersetzt werden müssen, die zu Verdauungsproblemen und anderen Beschwerden führen können.
Ohne Zuckerzusatz
Diese Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süssenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.
Achtung, das bedeutet also nicht, dass das Lebensmittel keinen Zucker enthält! Oft handelt es sich um Lebensmittel, die von Natur aus bereits reich an Zucker sind.
Das waren lediglich einige wenige Beispiele. Eine Abschliessende Auflistung findet sich im Anhang 7 zur LKV.
Etikettenschwindel
Obwohl die Kennzeichnung von Lebensmittel durch das Gesetzt sehr gut geregelt ist, gibt es immer wieder Anbieter und Produzenten, die es schaffen, Produkte mit täuschenden Angaben legal in den Verkauf zu bringen. Einige Beispiele im Folgenden:
Getarnter Zucker
Dass Zucker grundsätzlich eher gemieden werden sollte, wissen heute die meisten Menschen. Einige Anbieter geben dem in ihren Produkten enthaltenen Zucker deshalb einfach einen anderen Namen. Er wird dann beispielsweise als „Glukose-Sirup“ oder „Maltodextrin“ aufgeführt und schon wird er von vielen Käufern nicht mehr als Zucker erkannt.
Falsche Fruchtversprechen
Eine mit frischen, knackigen Früchten geschmückte Verpackung lässt ein Produkt schnell gesund und natürlich aussehen. Nur wer die Zutatenliste etwas genauer unter die Lupe nimmt wird feststellen, dass der Fruchtanteil des Produktes verschwindend klein ist oder gar lediglich aus künstlichen Aromen besteht.
Schwein statt Geflügel
Menschen, die sich zwar bewusst ernähren aber trotzdem nicht ganz auf Wurstprodukte verzichten möchten, greifen oft zu Geflügelwurst. Doch leider sind diese Produkte oft nicht ausschliesslich aus Geflügelfleisch hergestellt. In vielen Fällen sind auch andere Fleischsorten enthalten. Solange kein Zusatz wie „rein“, „100%“ oder ähnliches aufgeführt ist, ist dies absolut legal.
Imitatkäse
Bei der Herstellung von Fertigprodukten oder auch in der Gastronomie kommen immer öfter Ersatzprodukte für Käse zum Einsatz. Die hochwertigen Inhaltsstoffe von natürlichem Käse werden in diesen Imitaten durch minderwertige Ersatzprodukte ersetzt. Ausserdem enthalten sie eine Menge Zusatzstoffe. Zwar muss der Imitatkäse auf der Verpackung als solcher deklariert werden (z.B. als „Analogkäse“, „Käseersatz“, „Kunstkäse“ etc.), was aber von vielen Menschen übersehen wird. Beim Konsum von Produkten im Restaurant oder am Imbissstand erkennt der Konsument das Imitat in den meisten Fällen gar nicht.
Geschmacksverstärker
Viele Verbraucher möchten bewusst auf Geschmacksverstärker wie zum Beispiel Glutamat verzichten. Glutamat ist kennzeichnungspflichtig, muss also in der Zutatenliste zwingend aufgeführt werden. Einige Hersteller sind nun einfach dazu übergegangen, das Glutamat unter einer alternativen Bezeichnung wie Hefeextrakt, Würze, gekörnte Brühe, Aroma, einer E-Nummer oder ähnlichem aufzuführen.
Also, prüf mal ob dein geliebter Ice Tea Light wirklich zum uneingeschränkten Konsum geeignet ist, wie gut die kalorienreduzierten Chips in deine Diät passen und schau genau hin bevor du das nächste Mal beherzt zum vermeintlich gesunden Müsli ohne Zuckerzusatz greifst!
Quellen
Lebensmittelgesetz LMG (SR 817.0)
Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln LKV (SR 817.021)
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